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Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung
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UN-Konvention über die Rechte des Kindes
Convention on the Rights of the Child (CRC)

Was ist die UN-Konvention über die Rechte des Kindes?

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete am 20. November 1989 die UN-Konvention über die Rechte des Kindes. Die Konvention formuliert weltweit gültige Grundrechte im Umgang mit Kindern und fordert dazu auf, Kinder als eigenständige Persönlichkeiten zu sehen. Die UN-Konvention ist in Deutschland am 5. April 1992 in kraft getreten.

Deutschland hat in Erklärungen am 6. März 1992 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen Vorbehalte gegen einzelne Artikel (Art. 3 Abs. 2, Art. 18, Art. 38 Abs. 2, Art. 40 CRC) eingelegt und damit die Verbindlichkeit für sich ausgeschlossen bzw. eingeschränkt. In seiner 868. Sitzung hat der Bundesrat am 26. März 2010 beschlossen, die Bundesregierung aufzufordern, unverzüglich diese Erklärungen zurückzunehmen (BR-Drucksache 829/09).

Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes fußt auf vier Grundsätzen:

· Recht auf Gleichbehandlung / Nichtdiskriminierung Artikel 2
· Vorrang für das Wohl des Kindes Artikel 3
· Recht auf Leben und Entwicklung Artikel 6
· Berücksichtigung des Kindeswillens Artikel 12 Abs. 1)

Die Konvention umfasst insgesamt 54 Artikel. Die amtliche deutsche Übersetzung ist nicht verbindlich.

Inhalt

Geltung für das Kind, Begriffsbestimmung
...jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendende Recht nicht früher eintritt. Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
Achtung der Kinderrechte, Diskriminierungsverbot Artikel 2 Abs. 1)
Wohl des Kindes Artikel 3
Verwirklichung der Kinderrechte Artikel 4
Respektierung des Elternrechts Artikel 5
Verpflichtung zur Bekanntmachung Artikel 42
Weitergehende inländische Bestimmungen („Günstigkeitsklausel“) Artikel 41
Abwehrrechte
Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung Artikel 6
Pflicht zur Achtung der Identität des Kindes Artikel 8
Keine Trennung des Kindes von den Eltern
(Ausnahme: Trennung ist zum Wohl des Kindes notwendig)
Artikel 9
Meinungs- und Informationsfreiheit Artikel 13
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit Artikel 14
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit Artikel 15
Schutz der Privatsphäre (Familie, Wohnung, Schriftverkehr) und der Ehre Artikel 16
Schutz vor Folter, Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe; ggf. Anspruch auf Rechtsbeistandschaft Artikel 37
Leistungs- und Teilhaberechte
Recht auf Eintrag ins Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit
Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden
Artikel 7
Recht auf Familienzusammenführung;
grenzüberschreitende Kontakte
Artikel 10
Berücksichtigung des Kindeswillens: Mitspracherecht des Kindes Artikel 12 Abs. 2)
Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz Artikel 17
Adoption (unter Berücksichtigung des Wohl des Kindes) Artikel 21
Gesundheitsvorsorge (Zugang zu Gesundheitsdiensten) Artikel 24
Recht in Einrichtung untergebrachter Kinder auf regelmäßige Überprüfung Artikel 25
Recht auf soziale Sicherheit (soziale Leistung, Sozialversicherung) Artikel 26
Recht auf angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt Artikel 27
Recht auf Bildung, Schule Berufsausbildung
Bildungsziele, Bildungseinrichtungen
Artikel 28
Artikel 29
Recht auf Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben; staatliche Förderung Artikel 31
Recht auf Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder Artikel 39
Soziale und wirtschaftliche Rechte mit mittelbarer Drittwirkung
Recht auf Erziehung durch die Eltern oder ggf. den Vormund (Verantwortung für das Kindeswohl) Artikel 18
Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung Artikel 19
Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates für von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption Artikel 20
Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung Artikel 32
Schutz vor sonstiger Ausbeutung Artikel 36
Schutz vor Suchtstoffen (Drogen) Artikel 33
Schutz vor sexuellem Missbrauch Artikel 34
Verhinderung von Entführung und Kinderhandel Artikel 35
Rechte für Kinder in besonderen Lebenslagen
Rechte von Flüchtlingskinder auf angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe Artikel 22
Rechte behinderter Kinder auf Förderung zur Wahrung ihrer Würde, deren Selbständigkeit und deren aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft Artikel 23
Recht auf Minderheitenschutz und auf Pflege der kulturellen Identität Artikel 30
Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräfteng Artikel 38
Völkerrechtliche Überwachungsmechanismen
Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes Artikel 43
Berichtspflichten der Vertragsstaaten über getroffene Maßnahmen und Fortschritte bei der Umsetzung an den Ausschuss
  • Erstbericht (innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten)
  • periodische Berichte (alle fünf Jahre)
Artikel 44
Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen Artikel 45

Zum Weiterlesen

UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 im Wortlaut und mit Materialen, download


Letzte Aktualisierung: 17.04.2010



Quelle: www.lv-koerperbehinderte-bw.de/n/c2-0.php
Datum: 28.03.2024 / 11.36 Uhr
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