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Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung
Baden-Württemberg e.V. informiert:
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Kindergeld für Kinder mit Behinderungen

Kindergeld wird zur Streuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt. Es gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Wenn ein Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu halten, kann Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus bezogen werden.

Dies ist der Fall, wenn das Kind nicht in der Lage ist, seinen gesamten notwendigen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen (Einkünfte lt. § 2 Absatz 1 EStG: Einkünfte aus selbständiger / nicht selbständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung; sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG) zu decken.

Grundbedarf (= 7.680,00 Euro, Stand: 2007)
+   behinderungsbedingter Mehrbedarf
(abhängig von der Unterbringung des behinderten Kindes)
=   gesamter notwendiger Lebensbedarf


Voraussetzung ist ferner, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Kindergeld ist grundsätzlich Einkommen der Kindergeldberechtigten – und damit der Eltern (es sei denn, das Kindergeld wird nachweislich an das Kind oder einen anderen Dritten weitergeleitet). Die Eltern können über das Kindergeld frei verfügen.

Die Familienkasse (meist bei der Agentur für Arbeit, für Landesbeamte: Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg) kann das auf ein Kind entfallene Kindergeld – auf Antrag – an die Behörde auszahlen (abzweigen), die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Sozialhilfeträger ganz oder überwiegend die Kosten für die Unterbringung eines volljährigen behinderten Kindes in einem Wohnheim für behinderte Menschen übernimmt.

Mit Urteil vom 23. Februar 2006 (AZ.: III R 65/04) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Kindergeld nach § 74 Absatz 1 Sätze 1 und 4 EStG abgezweigt werden kann unter der Voraussetzung, dass der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Eine Abzweigung ist auch möglich, wenn der Kindergeldberechtigte nur in geringem Umfang Unterhaltsleistungen erbringt.

Weitere Informationen im Internet

Merkblatt Kindergeld und weitergehende Informationen rund um das Thema Kindergeld

Zum Weiterlesen:

INFO Abzweigung Kindergeld bei vollstationärer Unterbringung – Argumentationshilfe für Eltern volljähriger behinderter Kinder Umsetzung der Urteile des Bundesfinanzhofes (Stand: Februar 2007, PDF, 103 KB)

INFO Kindergeld für volljährige behinderte Kinder weiterbewilligt! Barbetrag (Taschengeld) gekürzt oder gestrichen? Bekleidungspauschale gekürzt oder gestrichen? - Argumentationshilfe für Eltern volljähriger behinderter Kinder im Wohnheim - Heranziehung der Eltern zum Unterhalt (Stand: Februar 2008, PDF, 42 KB)


Quelle: www.lv-koerperbehinderte-bw.de/n/c2-0.php
Datum: 20.04.2024 / 13.07 Uhr
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