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Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung
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Bitte nicht lächeln!

   22. März 2006
Anforderungen an neuen Reisepass benachteiligt Menschen mit Behinderung

Berlin / Stuttgart. Die Anforderung an den neuen elektronischen Reisepass schafft seit 1. November 2005 Menschen mit Behinderungen neue Barrieren. Die Passmusterverordnung schreibt vor, dass das Passbild zur biometrischen Erkennung geeignet sein muss.

Konkret heißt diesunter anderem, dass das Gesicht frontal abgebildet sein muss. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z.B. Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss ferner mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken („bitte nicht lächeln!“). Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein.

Diese Anforderungen können einige Menschen mit Behinderung, insbesondere mit schweren Formen einer cerebralen Bewegungsstörung nicht erfüllen. So können z.B. viele dieser Menschen aufgrund ihrer Behinderung nicht den Mund schließen oder die Augen ruhig halten. Auch kann die Kopfhaltung behinderungsbedingt ständig geneigt sein, so dass eine Frontalabbildung nicht möglich ist.

Ausnahmen von den Anforderungen an die biometrische Erkennung sind in der Passmusterverordnung nicht vorgesehen. Konkret bedeutet dies, dass Städte und Gemeinden keinen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses entgegennehmen dürfen, wenn das Lichtbild nicht den biometrischen Anforderungen entspricht. Die Folge: Reisen in bestimmte Länder, wie z.B. in die USA, werden dadurch unmöglich. Die Alternative, einen vorläufigen Reisepass mit einer Gültigkeit von max. zwölf Monaten zu beantragen und zu erhalten, ist keine Lösung. Sie ist zudem mit zusätzlichen Kosten verbunden. Da in Düsseldorf einer schwerstbehinderten junger Frau der Reisepass verwehrt wurde, sind Bundes- und Landesverband aktiv geworden.

Das Bundesministerium des Innern hat mittlerweile die Passbehörden durch Rundschreiben gebeten, bei der Prüfung von Lichtbildern stets auch Ausnahmetatbestände (wie z.B. medizinische Gründe) und Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen und gegebenenfalls Abweichungen zu den Lichtbildanforderungen zuzulassen. Dennoch ist Ziel der Verbände, eine Ausnahme von den Lichtbildanforderungen im Rahmen der Passrechtsnovelle zu erreichen. Der Landesverband hat deshalb auch den Landesinnenminister und die Landesbehindertenbeauftragte um Unterstützung gebeten.

Da im Zuge der Umsetzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes künftig auch die Personalweise biometrische Merkmale enthalten sollen, gewinnt eine Ausnahmeregelung für Menschen mit Behinderung zusätzlich an Bedeutung.

v.i.S.d.P:

Jutta Pagel, Geschäftsführerin
Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte Baden-Württemberg
Haußmannstraße 6 • 70188 Stuttgart
Telefon 0711 / 2155 – 220 • Telefax 0711 / 2155 - 222



Quelle: www.lv-koerperbehinderte-bw.de/n/c1-0.php
Datum: 19.04.2024 / 18.18 Uhr
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