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Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung
Baden-Württemberg e.V. informiert:
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Gemeinsamer Jahresbetrag von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege muss in das PUEG rein!

   22. Mai 2023
 

Stuttgart, 22. Mai 2023. Familien, die über Jahre und gar Jahrzehnte zuhause ihre pflegebedürftigen Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene betreuen, sind am Limit - und das nicht erst seit der Coronapandemie. Es sind überwiegend die Mütter, die hauptsächlich die Pflege übernehmen. Sie brauchen kleine und größere Auszeiten, um neue Kraft zu tanken. Doch persönliche Auszeiten sind nur möglich, wenn das pflegebedürftige behinderte Kind (unabhängig vom Alter) betreut wird. Deshalb fordert der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg, einen gemeinsamen Jahresbetrag von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) aufzunehmen.

Im Referentenentwurf war ein neuer § 42a SGB XI vorgesehen mit dem Ziel, einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.386 Euro zu schaffen. Dieses Geld sollte frei und flexibel für Leistungen der Verhinderungspflege einsetzbar sein. „Diese Maßnahme wurde von uns und den in unserem Selbsthilfeverband organisierten Familien auch als Anerkennung der täglich zuhause erbrachten Pflegeleistung angesehen. Umso enttäuschter waren wir alle, als im April 2023 dieses Vorhaben nicht im Entwurf des PUEG aufgenommen wurde“, so LVKM-Geschäftsführerin Jutta Pagel-Steidl. Der Bundesrat hat ebenfalls mit Unverständnis auf dieses Herausnehmen aus dem PUEG reagiert und in seiner Sitzung am 12. Mai 2023 empfohlen, den gemeinsamen Jahresbetrag ins PUEG aufzunehmen. „Nun mussten wir der Erwiderung der Bundesregierung entnehmen, dass man der Empfehlung des Bundesrates nicht folgen will. Das ist für uns nicht nachvollziehbar. Wir appellieren an die Bundestagsabgeordneten, diesen gemeinsamem Jahresbetrag im parlamentarischen Verfahren ins Gesetz aufzunehmen.“ Die Zeit drängt, da bereits vor Pfingsten das Gesetz beschlossen werden soll.

Die pflegenden Angehörigen brauchen neben der Entlastung und Erholung auch Unterstützung, um eigene Arzttermine, Friseurtermine, Behördengänge oder Einkäufe zu erledigen oder sich mal mit Freunden zum Eisessen zu verabreden oder im Chor singen zu können. Die Familien brauchen daher eine flexible Möglichkeit, auch stundenweise eine Entlastung zu erfahren. Für diese Zeiten, in denen die pflegenden Angehörigen vorübergehend verhindert sind, nutzen sie bislang die sogenannte Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Mit dem Jahresbetrag von derzeit 2.418 Euro ist es möglich, tage- oder stundenweise das behinderte pflegebedürftige Kind z.B. von einer Nachbarin, einem Studierenden oder einer anderen nicht erwerbsmäßig pflegenden Person betreuen zu lassen. Das Geld wird von der Pflegekasse "nicht einfach so" ausbezahlt. Es handelt sich vielmehr um zweckgebundene Leistungen. Somit ist eine missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen. „Das flexible Budget ist vor allem auch deshalb so wichtig, weil es kaum wohnortnahe Kurzzeitpflegeplätze für junge Menschen mit Behinderungen gibt. Die Pflegeinfrastruktur ist ausgerichtet auf die Bedarf pflegebedürftiger alter Menschen. Unsere Mitgliedsfamilien werden dabei oft übersehen.“

v.i.S.d.P:

Jutta Pagel-Steidl, Geschäftsführerin
Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung
Baden-Württemberg e.V.
Am Mühlkanal 25 • 70190 Stuttgart
Telefon 0711 / 505 3989-0 • Telefax 0711 / 505 3989-99
E-Mail: info@lv-koerperbehinderte-bw.de



Quelle: www.lv-koerperbehinderte-bw.de/n/c1-0.php
Datum: 06.05.2024 / 18.15 Uhr
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