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Triage-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Stuttgart, 06.11.2025 – Das Bundesverfassungsgericht hat die seit 2022 geltenden sog. Triage-Regelungen im Infektionsschutzgesetz aus formalen Gründen gekippt. Die Gesetzgebungskompetenz für eine sog. Triage-Regelung liege ausschließlich bei den 16 Bundesländern und nicht beim Bund. Die Entscheidung hat den Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung (LVKM) Baden-Württemberg überrascht. Der Selbsthilfeverband warnt vor einem Flickenteppich mit 16 unterschiedlichen Regelungen und plädiert für einen bundesweit einheitlichen Schutz.
„Während der Corona-Pandemie hatten Menschen mit Behinderungen die Sorge, aussortiert zu werden, falls die überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nicht für alle ausreichen“, so Jutta Pagel-Steidl, LVKM-Geschäftsführerin. „Deshalb hatten einige Menschen mit Behinderungen Verfassungsklage eingereicht und in Folge dessen hat der Bund eine Triage-Regelung getroffen. Diese sollte Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung schützen. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht aus formalen Gründen die Regelung gekippt. Die Folge: wir stehen wieder am Anfang – und ohne verlässlichen Schutz da.“ Es mache unheimlich Angst, zu wissen, dass das eigene Überleben davon abhängt, ob andere einem zutrauen, diese Notfallsituation mit Hilfe der Intensivmedizin zu überleben. Pagel-Steidl: „Das Schlimme ist, zu wissen, dass es im Zweifelsfall keine zweite Chance gibt.“
Der LVKM fordert daher, eine verfassungskonforme Lösung, die Menschen mit Behinderungen verlässlich schützt, egal, ob sie in Baden-Württemberg oder dem Saarland oder woanders im Bundesgebiet in eine lebensbedrohliche Notsituation geraten. „Der Schutz vor einer Triage darf nicht an der Landesgrenze Halt machen.“
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