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„Schluss mit dem Wahlausschluss von Menschen mit Behinderungen“

   11. Juni 2018
Landesverband fordert inklusives Wahlrecht für alle

Stuttgart, 11. Juni 2018 – Im Prinzip sind sich alle einig. Bei den Kommunalwahlen im Mai 2019 sollen auch Menschen mit Behinderungen, die eine gesetzliche Betreuung „in allen Angelegenheiten“ haben, wählen dürfen. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind derzeit in Baden-Württemberg rund 6.000 Menschen mit Behinderungen. Doch am Mittwoch (13. Juni 2018) wird der Landtag von Baden-Württemberg in zweiter Lesung den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 16/3870) mehrheitlich beschließen – ohne ein inklusives Wahlrecht für alle. Grüne und CDU wollen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das sich auf die Bundestagswahl 2013 bezieht, abwarten. SPD und FDP/DVP wollen bereits jetzt den Wahlrechtsausschluss behinderter Menschen beenden.

„Es ist höchste Zeit, den Wahlrechtsausschluss von Menschen mit Behinderungen abzuschaffen“, sagt Jutta Pagel-Steidl, Geschäftsführerin des Landesverbandes für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg. „Wir fordern ein inklusives Wahlrecht für alle.“ Der Selbsthilfeverband verweist auf die UN-Behindertenrechtskonvention. In Artikel 29 wird die politische Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ausdrücklich als Menschenrecht beschrieben. Der zuständige Ausschuss der Vereinten Nationen habe bereits im Frühjahr 2015 bei der erstmaligen Prüfung des Staatenberichts empfohlen, „alle Gesetze und sonstige Vorschriften aufzuheben, durch die Menschen mit Behinderungen das Wahlrecht vorenthalten werden, Barrieren abzubauen und angemessene Unterstützung bereitzustellen.“ (aus der nicht amtlicher Übersetzung des Berichts, angefertigt durch das Institut für Menschenrechte in Berlin).

Seit vielen Jahren fordern die Selbsthilfeverbände behinderter Menschen, Menschenrechtsorganisationen und einzelne Parteien, allen Menschen mit Behinderungen das Wahlrecht zu geben. Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Bremen und Hamburg machen es vor. Und haben ihre Wahlgesetze bereits geändert. „Wir alle wollen gemeinsam eine inklusive Gesellschaft. Ein pauschaler Ausschluss vom Wahlrecht ist daher einfach nicht mehr zeitgemäß“, so Pagel-Steidl. Der Selbsthilfeverband hatte sich im Mai schriftlich an Landesinnenminister Strobl gewandt: „Wir hatten erwartet, dass dabei neben den bekannten Inhalten der pauschale Wahlrechtsausschluss von Menschen mit Behinderungen, für die eine gesetzliche Betreuung „in allen Angelegenheiten“ besteht, abgeschafft wird. Dazu zählen beispielsweise körperbehinderte Menschen mit zusätzlichen stark kognitiven Einschränkungen, aber auch stark dementiell erkrankte Menschen oder Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen.“

INFO:
Der Wahlausschlussgrund „Betreuung in allen Angelegenheiten“ findet sich in vier Landesgesetzen:

  • § 7 Absatz 2 Landeswahlgesetz Baden-Württemberg
  • § 14 Absatz 2 Ziffer 2 Gemeindeordnung Baden-Württemberg
  • § 10 Absatz 4 Ziffer 2 Landkreisordnung Baden-Württemberg
  • § 9 Absatz 2 Ziffer 2 Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart

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