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„Wahlrecht für alle“ auch bei der Europawahl
Wahlrecht nur mit Antrag! Fristen beachten!

   18. April 2019
 

Stuttgart, 18.04.2019 – Diese Woche hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Ausschluss vom Wahlrecht für Menschen mit Behinderungen, für die „dauerhaft zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist“, nach dem Europawahlgesetz rechtswidrig ist. Einen entsprechenden Eilantrag hatten die Bundestagsfraktionen von FDP, GRÜNE und LINKE gestellt. Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg freut sich über das Urteil. Das Wahlrecht gibt es nur auf Antrag. Dabei sind Fristen zu beachten.

„Das ist das richtige Signal an Menschen mit Behinderungen. Sie sind selbstverständlicher Teil der Gesellschaft. Selbst über seine Angelegenheiten mitzubestimmen, ist das Wesen der Demokratie und entspricht dem Leitbild einer inklusiven Gesellschaft“, sagt LVKM-Geschäftsführerin Jutta Pagel-Steidl. „Gerade noch rechtzeitig hat das Bundesverfassungsgericht den Weg für das „Wahlrecht für alle“ frei gemacht.“

Teilnahme an der Europawahl nur auf Antrag!
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Wahlrechtsausschlüsse nach § 6a Europawahlgesetz nicht mehr anwendbar. Konkret bedeutet dies: Menschen mit Behinderungen, die bislang vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, können nur auf Antrag an der Europawahl teilnehmen.

Das müssen Sie tun!

Möglichkeit 1:

Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen
Stellen Sie einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Gemeinde, in der Sie wohnen. Dies ist nur bis zum 5. Mai 2019 möglich. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich gestellt werden. Wer Hilfe braucht (z.B. weil er nicht schreiben kann), kann eine Hilfsperson bitten, den Antrag auszufüllen. Die Hilfsperson muss eidesstattlich versichern, dass sie im Auftrag handelt.

Möglichkeit 2:

Einspruch gegen die Richtigkeit des aktuellen Wählerverzeichnis stellen
Wer nicht im aktuellen Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann dagegen Einspruch oder Beschwerde einlegen. Dies ist nur möglich zwischen dem 6. und dem 10. Mai 2019. Wer dazu Hilfe braucht, kann auch dazu eine Person um Hilfe bitten. Die Hilfsperson muss eidesstattlich verrsichern, dass sie im Auftrag handelt.

Die Antragsformulare und weitere Informationen dazu gibt es unter www.bundeswahlleiter.de


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