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Vorfahrt für Betreuung behinderter Kinder in Pflegefamilien | |
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Berlin / Stuttgart. Seit vielen Jahren wird gestritten, ob für behinderte Kinder, die nicht in ihren Herkunftsfamilien aufwachsen können, das Jugendamt oder das Sozialamt zuständig ist. Bislang galt: bei Kindern ohne Behinderung sowie bei Kindern mit seelischer Behinderung ist die Jugendhilfe selbstverständlich zuständig, für Kinder mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung eher nicht. Oft blieb den Betroffenen nur der mühsame Weg durch den Paragrafendschungel. Damit ist nun vorerst Schluss. Um noch vor der Bundestagswahl im Herbst eine Lösung präsentieren zu können, haben sich Bundestag und Bundesrat auf eine „kleine Lösung“ geeinigt. Mit dem Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus (verkündet im Bundesgesetzblatt BGBl Nr. 50 am 4. August 2009) wurde dem § 54 Sozialgesetzbuch XII folgender Absatz 3 neu eingefügt: „Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2013 außer kraft.“ Damit wurde eine bestehende Regelungslücke vorerst geschlossen. Kinder mit und ohne Behinderung werden gleichgestellt. Bis zum Ablauf der befristeten Lösung will man eine „große“ Lösung, das heißt die Einbeziehung behinderter Kinder in die Regelungen der Jugendhilfe, anstreben. Dies fordert unser Bundesverband seit langem und hat wieder einmal einen langen Atem bewiesen. | |
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