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Landesverband fordert verbesserten Kinderschutz für behinderte Kinder

   08. April 2010
18. Jahrestag der UN-Kinderrechtskonvention

Stuttgart (pm). Kinder und Jugendliche mit Behinderung haben ein doppelt so hohes Risiko, Gewalt und Vernachlässigung zu erfahren. Verlässliche Zahlen über den Umfang von Kindesmissbrauch fehlen. Die aus den USA bekannte Faustregel, wonach Kinder und Jugendliche mit Behinderung ein doppelt so hohes Risiko haben, Gewalt und Vernachlässigung zu erleben, beunruhigt. Der Schutz behinderter Kinder im Kinderland Baden-Württemberg vor einer Kindeswohlgefährdung ist noch immer brüchig. Vor 18 Jahren, am 5. April 1992, trat in Deutschland die UN-Kinderrechtskonvention in kraft. Zum Jahrestag fordert der Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte Baden-Württemberg deutliche Verbesserungen und einen effektiven Kinderschutz für Kinder mit und ohne Behinderung.

Besonders hoch ist die Gefährdung der Kinder im Vorschulalter. § 8 a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) schreibt den Kindertagesstätten und Jugendhäusern ein verbindliches Verfahren zum Schutz des Kindeswohls vor – nicht aber den Frühförderstellen und Schulkindergärten. Diese sind keine Jugendhilfeeinrichtungen. Das Jugendamt ist daher nicht für die Einrichtungen für behinderte Kinder zuständig. Verbesserungen hätte ein Bundeskinderschutzgesetz bringen sollen, doch das Reformvorhaben scheiterte im Sommer. „Es ist höchste Zeit zum Handeln“, meint Jutta Pagel-Steidl, Geschäftsführerin des Landesverbandes für Körper- und Mehrfachbehinderte Baden-Württemberg. „Derzeit fallen behinderte Kinder durch das Auffangnetz, weil unterschiedliche Behörden zuständig sind. Artikel 19 der UN-Kinderrechtskonvention sichert allen Kindern den Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung zu.“ Der Landesverband fordert daher:

  1. Einbeziehung des Schutzes behinderter Kinder in einem Bundeskinderschutzgesetz
    Die Regelungen des § 8a SGB VIII (Schutz vor Kindeswohlgefährdung), die verpflichtend für Kindertagesstätten und Jugendzentren sind, zu übertragen auch auf Einrichtungen der Behindertenhilfe (z.B. Frühförderstellen) und Schulkindergärten für behinderte Kinder.
  2. Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, die von Behinderung und / oder Gewalt bedroht und / oder betroffen sind, sowie deren Eltern
    z.B. Angebote zur Beratung ausbauen (z.B. Handreichung zur Früherkennung und Prävention, Anlauf- und Beratungsstellen benennen)
  3. Förderung der interdisziplinäre Zusammenarbeit und Kooperation zwischen Kinderschutz, Jugend-, Behinderten- und Gesundheitshilfe

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