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Kürzung des Pflegegeldes von Heimbewohnern ist (teilweise) rechtswidrig - Landesverband hat Argumentationshilfe erstellt | |
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Stuttgart, 09.01.2012. Menschen mit Behinderung, die im Wohnheim leben und am Wochenende oder in den Ferien bei ihren Eltern zu Besuch sind, erhalten pro Pflegetag in der Familie anteiliges Pflegegeld. Bislang zahlten die Pflegekassen pro Tag 1/30 des maßgeblichen monatlichen Pflegegeldes, bei Pflegestufe II (Monatsbetrag seit 1. Januar 2012: 440,00 €) also zum Beispiel 14,66 €. Seit kurzem berechnen die gesetzlichen Pflegekassen das Pflegegeld anders. Sie ermitteln die Höhe der monatlichen Sachleistung und ziehen davon 256,00 € ab, da sich die Pflegekassen mit diesem Betrag an den Kosten des Wohnheims beteiligen. Das Pflegegeld wird anschließend um den Prozentsatz gekürzt, in dem der pflegebedürftige Mensch mit Behinderung Sachleistung in Anspruch genommen hat. Dadurch verringert sich das Pflegegeld für die Zeit, in der der Heimbewohner bei seinen Eltern gepflegt und betreut wird, erheblich.
Die gesetzlichen Pflegekassen berufen sich bei ihrer neuen Berechnung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. März 2001 (Az. B 3 P 10/00 R). Erst im April 2011 haben sie auf Bundesebene ihr gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung verändert – zu Lasten von Familien mit pflegebedürftigen Menschen mit schweren Behinderungen. Nach Auffassung unseres Landesverbandes und anderer Verbände setzen die Kassen das Urteil des Bundessozialgerichtes nicht falsch um. Die Folge: eine Kürzung des Pflegegeldes von Heimbewohnern kann daher rechtswidrig sein. Unser Landesverband empfiehlt daher betroffenen Familien, gegen die Kürzung des anteiligen Pflegegeldes Widerspruch einzulegen. | |
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