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Landesverband fordert ein Miteinander von Barrierefreiheit und Denkmalschutz | |
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Stuttgart, 30. Oktober 2014 - Kulturdenkmale sind häufig nicht für Menschen mit Behinderungen zugänglich. Die Forderung auf eine umfassende Barrierefreiheit sowie die Forderung, das zu schützende Kulturgut möglichst originaltreu zu erhalten, standen sich viele Jahre nahezu unversöhnlich gegenüber. „Barrierefreiheit und Denkmalschutz kann im Miteinander gelingen“, ist Jutta Pagel-Steidl, Geschäftsführerin des Landesverbandes für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg überzeugt. Der Landesverband fordert, Barrierefreiheit in der anstehenden Überarbeitung des Denkmalschutzgesetzes zu verankern. Am 5. November 2014 berät der Landtag von Baden-Württemberg erstmals die Gesetzesänderung. Foto: Geradezu vorbildlich gelöst ist die Barrierefreiheit in der Walhalla bei Regensburg. Die neu gebaute Rampe fügt sich harmonisch in das Gesamtbild ein - und schafft so Menschen mit Behinderungen einen barrierefreien Zugang.
Eine umfassende Barrierefreiheit ist gerade für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung die Grundlage für Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. „Deutschland hat sich mit der Unterschrift unter die UN-Behindertenrechtskonvention“, so Pagel-Steidl. „In der Vergangenheit haben wir häufig erlebt, wie schwierig es in der Praxis ist, die beiden Rechtsgüter Barrierefreiheit und Denkmalschutz in Einklang zu bringen. Ein zukunftsorientiertes Denkmalschutzgesetz muss ein Miteinander der beiden Anliegen voranbringen.“ Erfahrungen im Ausland oder auch in anderen Bundesländern zeigen, dass der kulturelle Wert der alten Bausubstanz und Barrierefreiheit miteinander vereinbar sind. Der Landesverband kritisiert, dass das geltende Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale für Baden-Württemberg (Denkmalschutzgesetz) die Belange von Menschen mit Behinderungen nicht berücksichtigt. Der Landesverband schlägt daher vor, eine ähnliche Regelung wie sie im seit Mai 2014 geltenden Denkmalschutzgesetz des Freistaates Sachsen für Baden-Württemberg zu übernehmen: „Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätseinschränkungen sind zu berücksichtigen“. (§ 1 Absatz 4 Denkmalschutzgesetz Sachsen) | |
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