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Mehr Kindergeld ab 1. Januar 2015 und höhere Unterhaltsbeiträge in der Eingliederungshilfe

   15. September 2015
Das ist neu

Stuttgart, 15. September 2015 - Das Kindergeld wurde rückwirkend zum 1. Januar 2015 um vier Euro für das 1. und 2. Kind erhöht. Dadurch steigt auch der Unterhaltsbeitrag, den Eltern volljähriger behinderter Kinder für bestimmte Leistungen der Sozialhilfe zahlen müssen.

Kindergeld

Das Kindergeld steigt um vier Euro von 184 Euro auf 188 Euro für das 1. und 2. Kind, von 190 Euro auf 194 Euro für das 3. Kind sowie von 215 Euro auf 219 Euro für jedes weitere Kind. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zahlt automatisch den neuen Kindergeldbetrag ab September 2015 an alle Kindergeldberechtigten aus. Die Nachzahlung für die Monate rückwirkend bis zum Januar 2015 soll spätestens im Oktober 2015 in einem Betrag erfolgen.

Bereits zum 1. Januar 2016 steigt das Kindergeld erneut um weitere zwei Euro. Das Kindergeld beträgt dann für das 1. und 2. Kind jeweils 190 Euro, für das 3. Kind 196 Euro und für jedes weitere Kind 221 Euro.

Höhere Unterhaltsbeiträge der Eltern

Eltern behinderter volljähriger Kinder, die in ambulanten oder stationären Wohneinrichtungen betreut werden (und die dort Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten), sind zum Unterhalt verpflichtet. Die Höhe des Unterhalts ist begrenzt und erhöht sich zum gleichen Zeitpunkt und um den Prozentsatz, zu dem sich das Kindergeld erhöht. Für Leistungen der Eingliederungshilfe und/oder Hilfe zur Pflege erhöhen sich daher die Unterhaltsbeiträge der Eltern von bisher 31,06 Euro auf 31,74 Euro (zum 1. Januar 2015) und auf 32,08 Euro (zum 1. Januar 2016). Erhält ein volljähriges behindertes Kind zudem Hilfe zum Lebensunterhalt, müssen die Eltern statt blsnag 23,90 Euro nun 24,42 Euro (ab 1. Januar 2015) und 24,68 Euro (ab 1. Januar 2016) zahlen.

Bei behinderten Kindern, die in stationären Wohneinrichtungen leben, fallen beide Unterhaltsbeiträge an. Eltern von Heimbewohnern mit Behinderung müssen deshalb ab 1. Januar 2015 56,16 Euro (bisher: 54,96 Euro) und ab 1. Januar 2016 56,76 Euro monatlich zahlen. Gut zu wissen: Die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg verzichten im Interesse der Gleichbehandlung mit Leistungsberechtigten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf den Unterhaltsbeitrag, der sich auf die Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht (SHR BW 94.23).

INFO

Den Text des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de/... [externer Link]


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