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Schonvermögen in der Sozialhilfe auf 5.000 Euro erhöht | |
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Darüber freut sich nicht nur das Sparschwein: Zum 1. April 2017 wurde das sog. Schonvermögen in der Sozialhilfe einheitlich auf 5.000 Euro erhöht.
Berlin, 01.04.2017 – Darauf warteten Menschen mit komplexen Behinderungen schon lange. Zum 1. April 2017 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Höhe des sozialhilferechtlichen Schonvermögens einheitlich für alle Leistungen von 2.600 Euro auf 5.000 Euro erhöht. Dazu wurde die Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII geändert. Hintergrund ist die Debatte um das „Recht auf Sparen“ im Rahmen der Gesetzgebung des Bundesteilhabegesetzes. Von der geänderten Verordnung profitieren Menschen mit Behinderungen, die beispielsweise Leistungen der Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung erhalten und daher von den deutlich verbesserten Regelungen zur Einkommens- und Vermögensheransziehung nach dem Bundesteilhabegesetz ausgeschlossen sind. Dazu zählen Menschen mit schweren Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind oder den Förder- und Betreuungsbereich einer WfbM bzw. eine Tagesförderstätte besuchen. Und das bedeutet die Neuregelung konkret im Alltag:
Und so lautet der neue Verordnungstext (Auszug): § 1 Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind: 1. für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 5 000 Euro, 2. für jede Person, die von einer Person nach Nummer 1 überwiegend unterhalten wird, 500 Euro. Eine minderjährige Person ist alleinstehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist. § 2 (1) Der nach § 1 maßgebende Betrag ist angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen. (2) Der nach § 1 maßgebende Betrag kann angemessen herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 103 oder 94 des Gesetzes vorliegen. Die Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14 vom 29. März 2017 veröffentlicht. Nachzulesen bei Bundesgesetzblatt online [externer Link] | |
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