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Landesverband fordert „Wahlrecht für alle Menschen mit Behinderungen“ | |
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„...Sie haben zwei Stimmen...“
Stuttgart, 14. September 2017 – Als „nicht zeitgemäß“ bezeichnet der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg (LVKM) den Ausschluss vom Wahlrecht. Menschen mit Behinderungen, für die „dauerhaft zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist“, sind nicht wahlberechtigt. So steht es im Bundestagswahlgesetz – noch. „Das widerspricht dem Leitbild einer inklusiven Gesellschaft und muss daher dringend geändert werden“, sagt LVKM-Geschäftsführerin Jutta Pagel-Steidl. Seit vielen Jahren fordern die Selbsthilfeverbände behinderter Menschen, Menschenrechtsorganisationen und einzelne Parteien, allen Menschen mit Behinderungen das Wahlrecht zu geben. Schließlich heißt es in Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes: „Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat“. Und in Absatz 3: „Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.“ Und das schließt Menschen vom Wahlrecht aus, die für „alle Angelegenheiten“ eine gesetzliche Betreuung haben. Dazu zählen beispielsweise körperbehinderte Menschen mit zusätzlichen stark kognitiven Einschränkungen, aber auch stark dementiell erkrankte Menschen oder Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen. Bundesweit sind rund 80.000 Menschen daher vom Wahlrecht ausgeschlossen, in Baden-Württemberg knapp 6.000. Das geht aus einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegebene Studie zum aktiven und passiven Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen (Forschungsbericht 470) hervor. Diese wurde bei den Inklusionstagen im Oktober 2016 in Berlin vorgestellt. Deutlich kritisiert wurde dabei der Automatismus „gesetzliche Betreuung für alle Angelegenheiten = Ausschluss vom Wahlrecht“. „Dieser Ausschluss von Wahlrecht verstößt gegen die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention. Er muss weg“, so LVKM-Geschäftsführerin Jutta Pagel-Steidl und verweist auf die Bundesbehindertenbeauftragte Verena Bentele, die sich unermüdlich für ein „Wahlrecht für alle“ einsetzt. Mit Spannung erwartet wird noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über dort eingereichte Beschwerden. In Sachen „Wahlrecht für alle“ hinkt Deutschland hinterher. Keinen solchen Wahlrechtsausschluss gibt es beispielsweise in Österreich, Finnland, Italien oder Großbritannien. Und in Deutschland haben Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen ihr Landeswahlrecht geändert. Jutta Pagel-Steidl abschließend: „Während die „Ehe für alle“ noch kurz vor dem Ende der Legislaturperiode vom Bundestag als Gesetz beschlossen wurde, wurde das „Wahlrecht für alle“ vertagt. Das macht uns traurig. Inklusion geht alle an – und daher muss das „Wahlrecht für alle“ kommen.“ INFO | |
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