Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg e.V.

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Das ändert sich in 2018

   02. Januar 2018
Eingliederungshilfe, Grundsicherung, Kindergeld, Leichte Sprache, Mutterschutz, Notariatsreform

Stuttgart, 2. Januar 2018 – „Alle Jahre wieder …“ - Mit dem Jahreswechsel ändert sich nicht nur die Jahreszahl sondern auch Gesetze und Verordnungen, die für Menschen mit Behinderungen und deren Familien wichtig sind.

Einige Veränderungen ergeben sich mit Inkrafttreten der zweiten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Dazu zählen z.B. ein neues Instrument zur Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs, die Einführung eines Budgets für Arbeit oder die Schaffung von Ergänzenden Unabhängigen Beratungsstellen (EUTB). Darüber werden wir zu einem späteren Zeitpunkt gesondert informieren.

Unser – nicht vollständiger – Überblick der Änderungen zum 1. Januar 2018:

I.  Kindergeld, Kinderfreibetrag und steuerlicher Grundfreibetrag

Kindergeld steigt
Zum 1. Januar 2018 steigt das Kindergeld um 2 Euro. Es gibt nun für die ersten beiden Kinder jeweils 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 225 Euro Kindergeld.

Kinderfreibetrag steigt
Zum 1. Januar 2018 steigt der Kinderfreibetrag auf insgesamt 7.428 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus – neu – 4.788 Euro (für das sächliche Existenzminimum des Kindes) und – wie bisher – 2.640 Euro (für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwandes). Bei getrennten Elternpaaren wird der halbe Kinderfreibetrag angesetzt.

Grundfreibetrag steigt
Der steuerliche Grundfreibeitrag („Existenzminimum“) steigt auf 9.000 Euro / Jahr. Eltern behinderter Kinder haben – unabhängig vom Alter des Kindes mit Behinderung – einen Anspruch auf Kindergeld, solange die eigenen Einkünfte des Kindes nicht den allgemeinen steuerlichen Grundfreibetrag zuzüglich des behinderungsbedingten Mehraufwandes steigen. Dies gilt für alle Kinder mit Behinderung, deren Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

II.  Grundsicherung bei Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung (SGB XII)

Zum 1. Januar 2018 tritt die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFBV) 2018 in Kraft.

Dadurch erhöht sich die Grundsicherung bei Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung wie folgt.

Regelbedarfsstufe Betrag in Euro
I Alleinlebender Erwachsener 416
II Paare (Ehegatten, Lebenspartner
oder ähnliche Beziehung)
374
III Erwachsener, der in einer stationären Einrichtung lebt
(§ 27 b SGB XII)
332
IV Jugendlicher vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 316
V Kind vom Beginn des
7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
296
VI Kind bis zur Vollendung des
6. Lebensjahres
240

Zum Nachlesen: KVJS-Rundschreiben vom 20.11.2017:
www.kvjs.de/.../rs-22-2017-regelbedarf-2018-ohne-kb.pdf

III.  Leistungen der Eingliederungshilfe (SGB XII)

Barbetrag für Heimbewohner
Der Barbetrag für volljährige Heimbewohner steigt auf 112,32 Euro / Monat (= 27 % der Grundsicherung Regelbedarfsstufe I).

Der Barbetrag für minderjährige Heimbewohner bleibt unverändert.

Unterhaltsbeiträge steigen (§ 94 Abs. 2 SGB XII)
In prozentual gleicher Höhe wie das Kindergeld steigen auch die Unterhaltsbeiträge, die Eltern für ihre in stationären Einrichtungen lebenden erwachsener Kinder zahlen müssen. Für Leistungen der Eingliederungshilfe und / oder Pflege steigt der monatliche Unterhaltsbeitrag auf 32,75 Euro, für Hilfe zum Lebensunterhalt auf 25, 19 Euro, also insgesamt auf max. 57,94 Euro.

IV.  Behindertengleichstellungsgesetz: Verständlichkeit und Leichte Sprache

Die Bundesbehörden sollen Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke auf Anforderung in einfacher, verständlicher Weise erklären. Sofern dies nicht ausreicht, sollen Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen verlangen, diese ggf. in Leichter Sprache übersetzt zu erhalten (§ 11 BGG).

Gesetzestext zum Nachlesen:
www.gesetze-im-internet.de/bgg/__11.html

V.  Neues Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Mit der Reform wurde das Mutterschutzgesetz an die heutigen Anforderungen im Arbeitsleben angepasst. Von den Neuregelungen profitieren auch Frauen mit Behinderungen sowie Frauen, die ein behindertes Kind geboren haben.

Ausweitung des Anwendungsbereiches (§ 1 MuSchG)
Der Mutterschutz gilt nun auch für Frauen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind. Außerdem werden u.a. einbezogen: Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen und „arbeitnehmerähnliche Personen“. In das Gesetz einbezogen sind Frauen, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder ein Kind stillen. Es gilt jedoch nicht für Beamtinnen und Soldatinnen.

Längere Schutzfrist bei Kindern mit Behinderung (§ 3MuSchG)
Wenn eine Frau ein Kind mit Behinderung zur Welt bringt, verlängert sich – auf Antrag der Frau - die Schutzfrist nach der Geburt von acht auf zwölf Wochen. Die Behinderung des Kindes muss von einem Arzt innerhalb von acht Wochen nach der Geburt festgestellt worden sein.

Gesetzestext zum Nachlesen:
www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/...

VI.  Notariatsreform Baden-Württemberg

Mit der Notariatsreform werden u.a. die in Württemberg üblichen Bezirksnotariate aufgelöst. Zuständigkeiten verändern sich.

Betreuungsgericht – d.h. zuständig für Angelegenheiten rund um gesetzliche Betreuungen – ist nun das Amtsgericht. Nachlasssachen sind den Amtsgerichten zugewiesen, bei denen zugleich das Familiengericht angesiedelt ist.

Weitere Informationen unter www.notariatsreform.de/...


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