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Das ändert sich in 2018 | |||||||||||||||||||||
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Stuttgart, 2. Januar 2018 – „Alle Jahre wieder …“ - Mit dem Jahreswechsel ändert sich nicht nur die Jahreszahl sondern auch Gesetze und Verordnungen, die für Menschen mit Behinderungen und deren Familien wichtig sind. Einige Veränderungen ergeben sich mit Inkrafttreten der zweiten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Dazu zählen z.B. ein neues Instrument zur Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs, die Einführung eines Budgets für Arbeit oder die Schaffung von Ergänzenden Unabhängigen Beratungsstellen (EUTB). Darüber werden wir zu einem späteren Zeitpunkt gesondert informieren. Unser – nicht vollständiger – Überblick der Änderungen zum 1. Januar 2018: I. Kindergeld, Kinderfreibetrag und steuerlicher GrundfreibetragKindergeld steigt Kinderfreibetrag steigt Grundfreibetrag steigt II. Grundsicherung bei Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung (SGB XII)Zum 1. Januar 2018 tritt die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFBV) 2018 in Kraft. Dadurch erhöht sich die Grundsicherung bei Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung wie folgt.
Zum Nachlesen: KVJS-Rundschreiben vom 20.11.2017: III. Leistungen der Eingliederungshilfe (SGB XII)Barbetrag für Heimbewohner Der Barbetrag für minderjährige Heimbewohner bleibt unverändert. Unterhaltsbeiträge steigen (§ 94 Abs. 2 SGB XII) IV. Behindertengleichstellungsgesetz: Verständlichkeit und Leichte SpracheDie Bundesbehörden sollen Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke auf Anforderung in einfacher, verständlicher Weise erklären. Sofern dies nicht ausreicht, sollen Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen verlangen, diese ggf. in Leichter Sprache übersetzt zu erhalten (§ 11 BGG). Gesetzestext zum Nachlesen: V. Neues Mutterschutzgesetz (MuSchG)Mit der Reform wurde das Mutterschutzgesetz an die heutigen Anforderungen im Arbeitsleben angepasst. Von den Neuregelungen profitieren auch Frauen mit Behinderungen sowie Frauen, die ein behindertes Kind geboren haben. Ausweitung des Anwendungsbereiches (§ 1 MuSchG) Längere Schutzfrist bei Kindern mit Behinderung (§ 3MuSchG) Gesetzestext zum Nachlesen: VI. Notariatsreform Baden-WürttembergMit der Notariatsreform werden u.a. die in Württemberg üblichen Bezirksnotariate aufgelöst. Zuständigkeiten verändern sich. Betreuungsgericht – d.h. zuständig für Angelegenheiten rund um gesetzliche Betreuungen – ist nun das Amtsgericht. Nachlasssachen sind den Amtsgerichten zugewiesen, bei denen zugleich das Familiengericht angesiedelt ist. Weitere Informationen unter www.notariatsreform.de/... | |||||||||||||||||||||
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