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Erleichterungen für Betreuungsangebote für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung

   02. Oktober 2019
Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO)

Stuttgart, 2. Oktober 2019 – Familien mit pflegebedürftigen Kinder und Jugendliche mit schweren Behinderungen brauchen im Alltag Entlastung. Darüber sind sich alle einig. Deshalb wurde in der Pflegeversicherung eine Regelung geschaffen, die den Betroffenen einfach und unkompliziert Entlastung ermöglicht. Für sog. niederschwellige Unterstützungsangebote gibt es einen Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat. Die Bundesländer regeln die Einzelheiten in einer sog. Unterstützungsangebote –Verordnung (UstA-VO). Die von der Landesregierung Baden-Württemberg beschlossene UstA-VO sieht seit Jahresbeginn 2019 vor, dass ausschließlich ehrenamtliche Helferinnen und Helfer im Auftrag von anerkannten Diensten die Betreuung der pflegebedürftigen Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen übernehmen. Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderte Baden-Württemberg machte bereits bei der Verbändeanhörung vor drei Jahren deutlich, dass eine Betreuung auf rein ehrenamtlicher Basis nicht möglich sei. Die Sorgen der betroffenen Familien griff nun das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg auf und ermöglicht eine bis zum 30. September 2021 befristete Übergangslösung.

Unterstützung im Alltag

Alle Pflegebedürftigen, die im häuslichen Bereich gepflegt werden, haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat. Der Entlastungsbetrag ergänzt die ambulante und teilstationäre Pflegeleistung zuhause. Genutzt werden kann der Entlastungsbetrag zur Finanzierung von Unterstützungsangeboten im Alltag. Dazu zählen insbesondere Betreuungsangebote in Gruppen oder zuhause, Angebote zur Entlastung von Pflege oder Angebote zur Entlastung im Alltag. Gerne und häufig genutzt haben Familien von pflegebedürftigen behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen die Betreuungsangebote in Gruppen. § 45 a SGB XI sieht vor, dass diese „insbesondere“ durch ehrenamtlich Engagierte erbracht werden. Seit Jahresbeginn beklagten Eltern pflegebedürftiger Kinder und Jugendlicher mit Behinderung, dass sie keine passenden Betreuungsangebote finden. „Eine Beschränkung auf rein ehrenamtlich Tätige mit einer Aufwandsentschädigung von max. der steuerfreien Übungsleiterpauschale bedeutet eine solche Einengung, dass die große Sorge ist, dass pflegebedürftige Menschen mit Behinderung und deren Familie die Verlierer der Neuregelung werden. Das darf nicht sein, denn gerade diesen besonders betroffenen Personenkreis gilt es zu helfen“, warnte der LVKM BW bereits im Anhörungsverfahren. Betroffene Familien aus Esslingen, die bislang die Hortbetreuung an der Rohräckerschule genutzt haben, wandten sich hilfesuchend an das Ministerium. Ebenso Familien, die den Familienentlastenden Dienst des Korczak-Hauses Freiburg nutzen, schrieben an den zuständigen Minister. Die Besorgnis der Eltern, dass Angebote der Betreuung, die überwiegend mit Fachleuten erbracht werden, aufgrund der Neuregelung der UstA-VO wegfallen können, griff Minister Manne Lucha MdL nun auf und führte zahlreiche Fachgespräche. Jetzt liegt eine bis zum 30. September 2021 befristete Übergangslösung vor.

Übergangslösung bis 30. September 2021

Das Ministerium empfiehlt den Stadt- und Landkreisen, die für die Anerkennung der Unterstützungsangebote zuständig sind, eine großzügigere Auslegung des strittigen § 6 Absatz 1 UstA-VO. Das Konzept der Anbieter stützt sich auf ehrenamtlich Engagierte. Sofern die ergänzende / flankierende Betreuung aufgrund der Behinderung der pflegebedürftigen Kinder, Jugendliche und junger Erwachsener nicht allein mit ehrenamtlich Engagierten aufrecht erhalten werden kann, können auch neben- oder hauptamtliche Kräfte eingesetzt werden. Der Charakter der Angebote muss aber zwingend von ehrenamtlichem Engagement geprägt sein. „Wir denken, dass dies eine gute Lösung für uns ist. Die verpflichtende Betreuung unserer Kinder durch Ehrenamtliche wird damit umgangen. Die Betreuung unserer Kinder durch den Familienentlastenden Dienst kann demnach wieder über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Unser Einsatz hat sich gelohnt“, so Carolin Paul vom Korzcak-Haus Freiburg erleichtert.

INFO
Hier finden Sie das Schreiben des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg zu „Unterstützungsleistungen für behinderte pflegebedürftige und psychisch erkrankte pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene“ vom 24. September (pdf, 1.4 MB).


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