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„häusliche Ersparnis“ - nicht bei volljährigen Internatsschülern mit Behinderungen

   02. Februar 2021
LVKM-Argumentationshilfe

Stuttgart, 02.02.2021 – Müssen sich Eltern ab 2020 noch an den Kosten der Unterbringung ihrer volljährigen Kinder mit Behinderung im Internat eines Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums (SBBZ) beteiligen? Die Eltern mussten sich bis Ende 2019 pauschal mit einem geringen Kostenbeitrag an den Kosten für den Lebensunterhalt („häusliche Ersparnis“) und den Kosten für die Eingliederungshilfe beteiligen.

Die Antwort lautet: „nein“.

Der Bundesgesetzgeber wollte mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz und dem Bundesteilhabegesetz Familien mit behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen finanziell entlasten. Ab 2020 sollen sich auch die Eltern volljähriger behinderter Kinder, die noch die Schule (SBBZ) besuchen und im Internat wohnen, nicht mehr an den Kosten der Unterbringung beteiligen müssen – auch nicht in Höhe der sog. „häuslichen Ersparnis“. Allerdings ist die Gesetzesformulierung „unglücklich“ und führt zu mancherlei Verwirrung. Der Gesetzgeber hat daher eine gesetzliche Neufassung oder Klarstellung zugesagt. Auf der Internetseite des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG erfolgte bereits eine Klarstellung, siehe unter umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/bk-einkommen-und-vermoegen/ [externer Link]

Der Landkreistag Baden-Württemberg hat auf die Bitte unseres Landesverbandes den Landratsämtern empfohlen, mit den betroffenen Eltern möglichst ein Ruhen des Verfahrens bis zur gesetzlichen Neufassung oder Klarstellung, längstens jedoch bis vorerst 31. Juli 2021 zu vereinbaren.

INFO
Hier finden Sie die Argumentationshilfe des Landesverbandes sowie den Musterwiderspruch des Bundesverbandes (bvkm) / pdf, 146 KB.


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