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Das ändert sich zum 1. Januar 2023

   10. Januar 2023
 
Zum Jahresbeginn 2023 erhöhen sich u.a. Kindergeld, Grundsicherung, Einkommens- und Vermögensfreibeträge.
Zum Jahresbeginn 2023 erhöhen sich u.a. Kindergeld, Grundsicherung, Einkommens- und Vermögensfreibeträge.

Stuttgart, 10.01.2023 - „Alle Jahre wieder …“ - Mit dem Jahreswechsel ändert sich nicht nur die Jahreszahl sondern auch Gesetze und Verordnungen, die für Menschen mit Behinderungen und deren Familien wichtig sind.

Unser – nicht vollständiger – Überblick der Änderungen zum 1. Januar 2023:

I. Familienleistungen wie Kindergeld und Kinderfreibetrag

Kindergeld steigt
Ab 1. Januar 2023 beträgt das monatliche Kindergeld für alle Kinder einheitlich 250 Euro.

Steuerlicher Grundfreibetrag steigt
Der steuerliche Grundfreibetrag („Existenzminimum“) beträgt 10.347 Euro (für das Jahr 2022), 10.908 Euro (für das Jahr 2023) und 11.604 Euro (für das Jahr 2024).

Gut zu wissen:
Eltern volljähriger behinderter Kinder können für diese ohne altersmäßige Begrenzung Kindergeld erhalten, wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das bedeutet, dass das Kind mit Behinderung finanziell nicht in der Lage ist, seinen notwendigen Lebensbedarf zu decken. Dieser setzt sich zusammen aus dem steuerlichen Grundfreibetrag und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf.

Kinderfreibetrag steigt
Der Kinderfreibetrag je Elternteil beträgt 2.810 Euro (für das Jahr 2022), 3.012 Euro (für das Jahr 2023), 3.192 Euro (für das Jahr 2024).

Weitere Informationen zu den aktuellen Familienleistungen finden Sie unter www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/kindergeld/kindergeld-73892

II. Grundsicherung wegen Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung (SGB XII)

Vermögensfreigrenze steigt
Ab 2023 beträgt die sog. Vermögensfreigrenze 10.000 Euro (bislang 5.000 Euro). Außerdem wird erstmals ein angemessenes Fahrzeug (Wertgrenze 7.500 Euro) zusätzlich als geschütztes Vermögen bewertet.

Monatliche Beträge für die Grundsicherung steigen

Regelbedarfsstufe 1: 502 Euro / Monat
Alleinlebende und volljährige Menschen mit Behinderungen, die im Haushalt der Eltern leben

Regelbedarfsstufe 2: 451 Euro / Monat
Paare – je Person (Ehegatten, Lebenspartner oder ähnliche Beziehung)
Menschen mit Behinderungen, die in einer besonderen Wohnform („Wohnheim“) leben

Weitere Informationen finden Sie unter www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2022/das-aendert-sich-2023.html

III. Eingliederungshilfe

Einkommens- und Vermögensfreibeträge steigen
Menschen mit Behinderungen müssen sich mit einem Eigenanteil an den Kosten vieler Leistungen der Eingliederungshilfe beteiligen, sofern ihr Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen übersteigen.

Einkommenfreibeträge 2023

36.629 Euro:
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit

30.555 Euro:
nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

24.444 Euro:
Renteneinkünfte

Vermögensfreibetrag 2023

61.110 Euro

Weitere Informationen finden Sie unter umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/aktuelles/neue-beitragsbemessungsgrenzen-fuer-2023/


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