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UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
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Geltung für Menschen mit Behinderung, Begriffsbestimmung | |
Die Konvention enthält keine abschließende Definition. Sie ist vielmehr davon geprägt, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. |
Präambel, Absatz e) |
Allgemeine Bestimmungen | |
Allgemeine Grundsätze
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Artikel 3 |
Allgemeine Verpflichtungen (die Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt verfügbarer Mittel.) |
Artikel 4 Artikel 4 Abs. 2) |
Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung | Artikel 5 |
Gleichberechtigung mit besonderem Blick auf Frauen | Artikel 6 |
Gleichberechtigung mit besonderem Blick auf Kinder | Artikel 7 |
Verpflichtung zur Bewusstseinsbildung | Artikel 8 |
Verpflichtung zu einer umfassenden Barrierefreiheit | Artikel 9 |
Schutz in Gefahrensituationen und humanitären Notlagen | Artikel 11 |
Stärkung von Habilitation und Rehabilitation | Artikel 26 |
Abwehrrechte | |
Recht auf Leben | Artikel 10 |
Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person | Artikel 14 |
Recht auf Freiheit von Folter | Artikel 15 |
Recht auf Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch | Artikel 16 |
Recht auf Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit | Artikel 17 |
Recht auf Freizügigkeit (freie Wahl des Aufenthaltsortes) und auf Staatsangehörigkeit | Artikel 18 |
Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen | Artikel 21 |
Recht auf Achtung der Privatsphäre (im Privatleben, ihrer Familie, in der Wohnung, im Schriftverkehr bzw. Kommunikation) und der Ehre | Artikel 22 |
Recht auf Achtung der Wohnung, der Familie und der Familiengründung (Ehe, Partnerschaft, Familienplanung, Elternschaft) | Artikel 23 |
Leistungs- und Teilhaberechte | |
Recht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht | Artikel 12 |
Recht auf Zugang zur Justiz | Artikel 13 |
Recht auf unabhängige Lebensführung (freie Wahl des Aufenthaltsortes und der Wohnform) und Einbeziehung in die Gemeinschaft | Artikel 19 |
Recht auf persönliche Mobilität | Artikel 20 |
Recht auf Bildung (Vorrang für inklusive Bildung) | Artikel 24 |
Recht auf Gesundheit | Artikel 25 |
Recht auf Arbeit und Beschäftigung (Vorrang allgemeiner Arbeitsmarkt) | Artikel 27 |
Recht auf einen angemessene Lebensstandard und auf sozialen Schutz | Artikel 28 |
Recht auf Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben | Artikel 29 |
Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport | Artikel 30 |
Soziale und wirtschaftliche Rechte mit mittelbarer Drittwirkung sind z.B. |
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Recht auf Zugänglichkeit (Barrierefreiheit) | Artikel 9 Abs. 2) |
Recht auf Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch | Artikel 16 |
Recht auf Achtung der Privatsphäre (im Privatleben, ihrer Familie, in der Wohnung, im Schriftverkehr bzw. Kommunikation) und der Ehre | Artikel 22 |
Recht auf Bildung (Vorrang für inklusive Bildung) | Artikel 24 |
Recht auf Arbeit und Beschäftigung (Vorrang allgemeiner Arbeitsmarkt) | Artikel 27 |
Völkerrechtliche Überwachungsmechanismen | |
Innerstaatliche Durchführung und Überwachung, z.B.
|
Artikel 33 |
Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen | Artikel 34 |
Berichtspflichten der Vertragsstaaten über getroffene Maßnahmen und Fortschritte bei der Umsetzung an den Ausschuss
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Artikel 35 |
Prüfung der Berichte durch den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen | Artikel 36 |
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen | Artikel 37 |
Beziehungen des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu anderen Organe der Vereinten Nationen | Artikel 38 |
Bericht des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen gegenüber der Generalversammlung und dem Wirtschafts- und Sozialrat (regelmäßig alle zwei Jahre) | Artikel 39 |
Konferenz der Vertragsstaaten | Artikel 40 |
www.institut-fuer-menschenrechte.de
Beim Institut für Menschenrechte in Berlin ist die staatliche Anlaufstelle zur Umsetzung der UN-Konvention eingerichtet.
www.einfach-teilhaben.de
Das Internetportal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erklärt in einfacher Sprache die UN-Konvention
www.sozialministerium-bw.de
Der Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung informiert über die Umsetzung der UN-Konvention in Baden-Württemberg. Auf Landesebene hat der Landesbehindertenbeirat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die Handlungsfelder zur Gewährleistung einer unabhängigen Lebensführung von Menschen mit Behinderungen und der vollen Teilhabe in allen Lebensbereichen formuliert.
Letzte Aktualisierung: 17.04.2010
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