Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg e.V.
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Persönliches Budget

Selbst bestimmt Leben – Persönliches Budget

Was ist das?

Das Persönliche Budget ist ein fester monatlicher Geldbetrag für behinderte Menschen. Er ist zur Finanzierung der Hilfen bestimmt, die ein behinderter Mensch braucht, um am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben.

Das Persönliche Budget ist keine neue Leistung, sondern nur eine neue Form der Leistungserbringung. An die Stelle der (bisherigen) Sachleistung tritt die Geldleistung. Es entstehen deshalb keine neuen Leistungsansprüche.

Seit 1. Juli 2004 können nach § 17 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Leistungen zur Teilhabe und Rehabilitation in Form eines Persönlichen Budgets gewährt werden. Ziel ist, behinderten Menschen ein selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen. Das Persönliche Budget wird nur auf Antrag gewährt. Niemand ist verpflichtet, ein Persönliches Budget in Anspruch zu nehmen. Niemand ist dauerhaft an ein Persönliches Budget gebunden. Eine Rückkehr zur bisherigen Hilfeform der Sachleistung ist möglich.

In § 17 Absatz 2 SGB IX regelt, dass mehrere Rehabilitationsträger gemeinsam Hilfen in Form eines Persönlichen Budgets gewähren können (trägerübergreifendes Budget). Dazu zählen Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe der Agentur für Arbeit, der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung, der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Beteiligt werden können auch die gesetzlichen Pflegekassen und die Integrationsämter. In dem für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Gesetz ist geregelt, welche Leistungen als Persönliches Budget bewilligt werden können.

In Baden-Württemberg wurde in den Jahren 2002 bis 2005 das Persönliche Budget in einem Modellversuch in den Landkreisen Bodensee (Friedrichshafen), Rems-Murr-Kreis (Waiblingen) und Reutlingen erprobt.

Wer kann das Persönliche Budget erhalten?

Grundsätzlich können alle Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ein Persönliches Budget beantragen. Dies ist unabhängig von der Schwere der Behinderung (Grad der Behinderung), vom Alter und von der Wohnsituation (eigene Wohnung, in der Familie, ambulant betreutes Wohnen, Wohnheim).

Seit 1. Januar 2008 gibt es einen Rechtsanspruch auf ein persönliches Budget. Dies setzt voraus:
  • Der behinderte Mensch erfüllt die für die Bewilligung von Hilfen des jeweiligen Rehabilitationsträgers festgelegten Voraussetzungen.

    Wer beispielsweise beim Sozialamt Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets erhalten will, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • Vorliegen einer wesentlichen Behinderung
    • Anspruch auf mindestens eine Leistung der Eingliederungshilfe
    • Das monatliche Einkommen des Hilfesuchenden liegt unter 694 Euro (doppelter Regelsatz eines Haushaltvorstandes).
    • Das Vermögen des Hilfesuchenden liegt unter 2.600 Euro.
  • Der behinderte Mensch hat einen Antrag auf Persönliches Budget gestellt.

Wofür ist das Persönliche Budget?

Budgetfähige Leistungen sind Leistungen, die sich auf alltägliche, regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. Damit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers gelegentliche sowie kurzfristige Hilfebedarfe und einmalige Leistungen ausgeschlossen werden.

An die Entscheidungen ist der Antragsteller für mindestens sechs Monate gebunden; Ausnahme: ist für den behinderten Menschen die Fortsetzung des persönlichen Budgets aus wichtigem Grund nicht zumutbar (z.B. wegen Überforderung bei der Budgetverwaltung), kann schriftlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

Typischerweise können folgende Leistungen durch ein Persönliches Budget finanziert werden:
  • Wohnen und im Haushalt,
  • Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft / Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben,
  • Bildung und Freizeit,
  • Kommunikation und Information
  • Mobilität
  • Begleitung im Arbeitsleben,
  • Hilfen zur Pflege,
  • Häusliche Krankenpflege.
Mit Hilfe des Persönlichen Budgets haben behinderte Menschen die Möglichkeit, alltägliche Abläufe selber zu bestimmen. Konkret können dies beispielsweise sein: Hilfen beim Einkaufen und Kochen, um selbständig in einer eigenen Wohnung leben zu können; Begleitung bei Behördengängen, ins Kino oder Theater; Fahr- und Essensdienste, Fahrtkosten zum Erreichen des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes.

Ein Persönliches Budget wird üblicherweise als Geldleistung erbracht, in begründeten Fällen als Gutscheine (z.B. um die Qualität der Leistung zu sichern). Deshalb werden für Leistungen der Pflegeversicherung im Rahmen des Persönlichen Budgets nur Gutscheine bewilligt, die bei den zugelassenen Pflegediensten einzulösen sind. Die Pflegesachleistung in Form des Persönlichen Budgets eröffnet somit dem pflegebedürftigen Menschen – wenn überhaupt – nur sehr eingeschränkt neue Handlungsfreiräume.

Wie hoch ist das Persönliche Budget?

Das Persönliche Budget ist so zu bemessen, dass der individuelle Hilfebedarf des behinderten Menschen gedeckt ist. Der Gesetzgeber hat eine Obergrenze festgelegt: Das Persönliche Budget soll nicht höher sein als die Sachleistung, die der behinderte Mensch andernfalls erhalten würde. Mit anderen Worten: die Geldleistung soll nicht teurer sein als die Sachleistung. Im Einzelfall ist also zu klären, wie hoch die Kosten für die üblicherweise gewährte Sachleistung sind.

In Baden-Württemberg lag die Höhe des persönlichen Budgets der Eingliederungshilfe bislang je nach Hilfebedarf und Art der Behinderung zwischen monatlich 400 und 1.300 Euro.

Wo gibt es das persönliche Budget?

Menschen mit Behinderung bzw. ihre gesetzlichen Betreuer können formlos einen Antrag auf persönliches Budget bei einem der Leistungsträger (Agentur für Arbeit, Krankenkasse, Rentenversicherer, Unfallversicherer, Sozialamt, Jugendamt, Pflegekasse, Integrationsamt) oder bei der Gemeinsamen Servicestelle (in Baden-Württemberg ist diese bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg angesiedelt) stellen. Der Leistungsträger, bei dem der Antrag gestellt wird, wird dadurch zum sog. Beauftragten. Dies bedeutet, dass er im Auftrag und im Namen möglicher anderer beteiligter Leistungsträger das weitere Verfahren durchführt und die Entscheidung (Verwaltungsakt) über das Persönliche Budget trifft.

Das Verfahren zur Bewilligung eines Persönlichen Budgets ist in der Budgetverordnung geregelt. Ein typischer Ablauf könnte folgendermaßen aussehen:
1. Sie (bzw. Ihr gesetzlicher Betreuer) stellen einen Antrag auf ein persönliches Budget bei dem Sozialamt. Das Sozialamt wird zum sog. Beauftragten. Im Gespräch mit Ihnen wird im Grundsatz geklärt, welche Art von Hilfen Sie benötigen.

2.
a) Bei Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger nimmt der Beauftragte (in diesem Fall das Sozialamt) Kontakt zu den anderen Rehabilitationsträgern auf und bittet um eine Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.

b) Der Beauftragte (in diesem Fall das Sozialamt) klärt mit Ihnen – und ggf. mit Vertretern der anderen Rehabilitationsträger – ihren individuellen Hilfebedarf. Diese Stufe wird Bedarfsfeststellungsverfahren genannt. Sie können verlangen, dass an diesen Beratungen eine Person Ihres Vertrauens (z.B. Schwester / Bruder, Freund, Nachbar, ein Mitglied einer Selbsthilfegruppe) teilnehmen darf.

c) Die beteiligten Rehabilitationsträger stellen innerhalb einer Woche das jeweils auf sie entfallende Teilbudget fest.

3. Sobald der Hilfebedarf festgestellt ist, schließen Sie mit dem Beauftragten (in diesem Fall mit dem Sozialamt) eine Zielvereinbarung über die mit dem Persönlichen Budget abzudeckenden Leistungen.

4. Sie erhalten danach von dem Beauftragten (in diesem Falle vom Sozialamt) einen schriftlichen Bescheid über die Einzelheiten Ihres Persönlichen Budgets. Im Abstand von mindestens zwei Jahren wird Ihr Bedarf geprüft und ggf. angepasst.

Wenn Sie nicht mit der Entscheidung einverstanden sind, können Sie Widerspruch (und ggf. nach erfolglosem Widerspruch Klage) einlegen. Beide Rechtsmittel richten sich gegen den beauftragten Rehabilitationsträger (in diesem Fall gegen das Sozialamt).

5. Sie erhalten alle Leistungen aus einer Hand. Ihr Ansprechpartner ist und bleibt der Beauftragte (in diesem Fall das Sozialamt). Der Beauftragte (in diesem Fall das Sozialamt) zahlt Ihnen Ihr Persönliches Budget (die laufenden Geldleistungen) monatlich im Voraus auf Ihr Bankkonto.

Sie erhalten ein Persönliches Budget. Wen können Sie mit der Unterstützung beauftragen?

Als Budgetnehmer entscheiden Sie selbst darüber, wer Sie im Alltag unterstützen soll. Es gibt Einrichtungen (z.B. der Behindertenhilfe, Pflegedienste, Nachbarschaftshilfen), die ambulante Hilfen zur Unterstützung anbieten. Sie können aber auch Angehörige, Nachbarn, Studenten, usw. beauftragen. In diesen Fällen sind Sie Arbeitgeber und müssen die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben beachten (siehe INFO Persönliches Budget – Fragen zur Steuerpflicht und zur Sozialversicherung, PDF, 64 KB).

Gibt es eine Budgetassistenz?

Das Angebot einer Budgetassistenz als unabhängige Begleitung und Unterstützung der Budgetnehmer ist aus der Sicht unseres Landesverbandes eine unabdingbare Voraussetzung für die Einlösung des Anspruchs, dass das persönliche Budget allen behinderten Menschen unabhängig von der Art und Schwere ihrer Behinderung zur Verfügung steht. Sie leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur Qualitätssicherung und unterstützt Budgetnehmer und gesetzliche Betreuer gleichermaßen.

Beratung gehört zu den „klassischen“ Leistungen der Rehabilitationsträger. Die Rehabilitationsträger sehen deshalb keine Notwendigkeit, die Kosten für eine Beratung durch eine unabhängige Budgetassistenz im Rahmen des Persönlichen Budgets zu finanzieren. Wer dennoch nicht auf eine unabhängige Budgetassistenz verzichten will, muss die Kosten hierfür aus dem bewilligten Budget tragen (ggf. stehen dann weniger Geldmittel für die eigentlich benötigten Hilfen zur Verfügung).

Weitere Informationen im Internet (Auswahl)

Zum Weiterlesen:

Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (Hrsg.): KVJS-Service Behindertenhilfe – Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung: Leitfaden für die Sozialhilfepraxis (PDF, 476 KB).



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